
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 06 Mitwirkungspflicht
08.09.2010 - 18:58 Uhr
§ 06 Mitwirkungspflicht
- Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, relevante Daten zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.
- Soweit NetworkSEC Peter Ohm dem Kunden Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten diese mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit NetSEC GbR keine Korrekturaufforderung erhält.
- Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich, ebenso hat er für die Verfügbarkeit kompetenter Mitarbeiter aus EDV-technischer Sicht sowie für ausreichende Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und Leitungskapazitäten zu sorgen.
- Wenn NetworkSEC Peter Ohm es für erforderlich hält, stellt der Kunde eine Testumgebung (Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das den späteren Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem bzw. Serversoftware) zur Verfügung.
- Wenn Fehler oder Beeinträchtigungen der Funktionalität der gelieferten Leistungen auftreten, hat der Kunde unverzüglich - unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie Name, Telefon oder E-mail - NetworkSEC Peter Ohm davon zu unterrichten.
- Der Kunde hat für den störungsfreien Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und -pflege, insbesondere für stabile Datenleitungen, sowie, falls erforderlich, für eine unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) zu sorgen.