
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 04 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
08.09.2010 - 18:37 Uhr
§ 04 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
- Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
- Ist für die Leistung von NetworkSEC Peter Ohm die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei Verzögerungen infolge von:
- Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
- unzureichendenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Software-Defizite), soweit sie NetworkSEC Peter Ohm nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
- Problemen beim Einsatz von Produkten von Drittanbietern verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
- Soweit NetworkSEC Peter Ohm ihre vertraglichen Leistungen infolge von Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für NetworkSEC Peter Ohm unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für NetworkSEC Peter Ohm keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
- Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die mehr als geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.